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§1
Der Ortsverband
1.1 Der Ortsverband der
Partei Bündnis 90/Die GRÜNEN (Bündnis 90/DIE GRÜNEN Nottuln)
ist eine basisdemokratische Gruppe, die vor allem anderen für
Erhalt und Wiederherstellung einer natürlichen Umwelt, für
Frieden und für soziale Gerechtigkeit eintritt.
1.2 Tätigkeitsfeld ist die
Gemeinde Nottuln.
1.3 Bündnis 90/Die GRÜNEN
Nottuln sind im Kreisverband Coesfeld von Bündnis 90/DIE GRÜNEN
organisiert.
§ 2
Mitgliedschaft
2.1 Parteimitglied im
Ortsverband kann jede Nottulnerin/jeder Nottulner werden, die/der sich zu den Grundsätzen und dem Programm
der Partei bekennt und keiner anderen Partei angehört. Die
deutsche Staatsbürgerschaft ist nicht Voraussetzung für die
Mitgliedschaft. Die Mitgliedschaft oder Mitarbeit in
neo-faschistischen Organisationen ist mit einer Mitgliedschaft
im Ortsverband von Bündnis 90/Die GRÜNEN nicht vereinbar.
2.2 Über die Aufnahme
entscheidet der Ortsvorstand. Wird eine Aufnahme abgelehnt, hat
der Vorstand dieses schriftlich zu begründen und der nächsten
Mitgliederversammlung mitzuteilen. Gegen die Ablehnung eines
Aufnahmeantrages kann bei einer Mitgliederversammlung Einspruch
eingelegt werden. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit der
Mehrheit der gültigen Stimmen.
2.3 Die Mitgliedschaft endet
durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
2.3.1 Ausschluss
Ein Mitglied kann nur dann aus der Partei ausgeschlossen werden,
wenn es vorsätzlich gegen die Satzung oder erheblich gegen
Grundsätze oder Ordnungen der Partei verstößt und ihr damit
schweren Schaden zufügt. Über einen Ausschluss entscheidet das
Schiedsgericht des Kreisverbandes Coesfeld.
2.3.2 Austritt
Der Austritt ist dem Ortsvorstand gegenüber zu erklären. Kommt
ein Mitglied seiner Pflicht zur Beitragszahlung nicht nach, gilt
dieses als Austritt. Das Nähere regelt die Beitragsordnung.
2.4 Jedes Mitglied zahlt
einen Mitgliedsbeitrag. Das Nähere regelt die Beitragsordnung.
§
3
MitarbeiterInnen
3.1 Alle, die die Grundsätze
und Ziele der Partei Bündnis 90/DIE GRÜNEN vertreten, sind zur
Mitarbeit im Ortsverband aufgefordert (MitarbeiterInnen).
3.2 Außer in Satzungs-,
Personal- und Finanzangelegenheiten haben die MitarbeiterInnen
das gleiche Stimmrecht wie die Mitglieder.
§ 4
Organe
Organe des Ortsverbandes
sind die Mitgliederversammlung und der Ortsvorstand.
4.1 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist oberstes beschließendes Organ des
Ortsverbandes. Sie tritt mindestens jährlich zusammen. Wahlen
oder Satzungsänderungen sind nur dann zulässig, wenn alle
Mitglieder spätestens zehn Tage vorher unter Angabe der
Tagesordnung eingeladen wurden. In Fällen begründeter
Dringlichkeit kann mit verkürzter Frist eingeladen werden. Zu
einer Mitgliederversammlung ist einzuladen, wenn mindestens ein
Drittel der Mitglieder das unter Angabe einer Tagesordnung
schriftlich beantragt.
4.2 Wahl- und Beschlussverfahren
Bei Wahlen wird geheim abgestimmt, wenn die
Mitgliederversammlung nicht einstimmig offene Abstimmung
beschließt. Gewählt ist, wer mindestens die Hälfte der
abgegebenen Stimmen auf sich vereint. Wird diese Bedingung im
ersten Wahlgang nicht erfüllt, so ist im zweiten Wahlgang gewählt,
wer die meisten Stimmen erhalten hat. Wahlberechtigt sind nur
die Mitglieder. Beschlüsse werden in offener Abstimmung gefasst.
Auf Antrag von mindestens der Hälfte der TeilnehmerInnen der
Mitgliederversammlung wird geheim abgestimmt. Beschlüsse werden
mit einfacher Mehrheit gefasst, soweit diese Satzung nicht
anderes verlangt (s. 6.1.)
4.3 Ortsvorstand
Der Ortsvorstand vertritt den Ortsverband nach außen und regelt
die organisatorischen Belange des Ortsverbandes. Im Vorstand müssen
Männer und Frauen soweit möglich gleich vertreten sein. Der
Ortsvorstand hat normalerweise drei bis fünf Mitglieder: zwei
SprecherIinnen, die/den KassiererIn sowie bis zu zwei
BeisitzerInnen. Im Notfall besteht der Vorstand minimal aus
einem Mitglied, das dann alle Aufgaben des Vorstandes auf sich
vereint. Der Vorstand wird auf die Dauer von zwei Jahren (neu: 25.1. 2010) gewählt.
Solange es nicht gelingt, einen neuen Vorstand zu wählen,
bleibt der alte Vorstand kommissarisch im Amt. Die Sitzungen des
Vorstandes sind öffentlich. Auf Antrag eines
Vorstandsmitgliedes kann die Öffentlichkeit auf Mitglieder des
Ortsverbandes beschränkt werden.
§ 5
Mindestparität
Alle auf Ortsebene zu
besetzenden Gremien und Organe sind mindestparitätisch mit
Frauen zu besetzen. Sollte keine Frau für einen Frauen
zustehenden Platz kandidieren bzw. gewählt werden, so
entscheidet die jeweilige Versammlung über das weitere
Verfahren. Die Entscheidung bedarf der Zustimmung der Mehrheit
der anwesenden Frauen. Im übrigen gilt das Frauenstatut.
§ 6
Auflösung des Ortsverbandes
6.1 Der Ortsverband ist
aufgelöst, wenn zwei Drittel oder mehr der Mitglieder das
beschließen oder wenn länger als zwölf
Monate kein arbeitsfähiger Vorstand besteht.
6.2 Im Falle der Auflösung
fließt das Vermögen des Ortsverbandes dem Kreisverband von Bündnis
90/DIE GRÜNEN Coesfeld zu.
§ 7
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt
unmittelbar nach Beschlussfassung am 17. Mai 2004 in Kraft.
Beitragsordnung
von Bündnis 90/Die Grünen Nottuln
1. Die Höhe des Beitrages
wird vom Vorstand beschlossen und den Mitgliedern schriftlich
mitgeteilt. Falls kein Mitglied widerspricht, tritt die
Beitragsfestsetzung zwei Wochen nach Mitteilung in Kraft. Bei
Widerspruch beschließt die Ortsversammlung. Die Höhe der
monatlichen Beiträge sollte 1% des Nettoeinkommens betragen,
mindestens aber 13 €. In begründeten Ausnahmefällen sind
Sonderregelungen möglich.
2. Der Beitrag ist
mindestens vierteljährlich, in der Regel monatlich, durch
Dauerauftrag oder Abbuchungsauftrag zu begleichen.
3. Bei Nichtzahlung erfolgt
umgehend eine Mahnung mit Setzen einer Nachfrist von zwei
Wochen. Wird der Beitrag auch nach einer zweiten Mahnung mit
einer weiteren Nachfrist von einer Woche nicht entrichtet, gilt
das als Austritt nach 2.3.2 der Ortssatzung.
4. In begründeten Einzelfällen
kann der Kassierer/ die Kassiererin Beiträge stunden oder
erlassen.
5. Die Beitragsordnung tritt
direkt nach Beschluss am 17. Mai 2004 in Kraft. |