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3. März 2005, Stellungnahme der Gemeindewerke zur Umgehungsstraße

Gemeindewerke Nottuln
Der Werkleiter

Gemeindewerke Nottuln, Postfach 1140, 48292 Nottuln

Bezirksregierung Münster

Domplatz 6-7
48143 Münster

Sachbearbeiter/in: Herr Scheunemann
Dienstgebäude:Stiftsstraße 10
Zimmer: 8
Durchwahl: 02502/942-410

Nottuln, 03. März 2005

Planfeststellung für den Neubau der B 525 Ortsumgehung Nottuln von Bau-km 0+000 bis Bau-km 4+907

  • Schreiben der Bezirksregierung Münster - AZ: 53.03.01 – 1/05 -  vom 26.01.2005

  • Stellungnahme des Eigenbetriebes der Gemeinde Nottuln „Gemeindewerke Nottuln (Wasserwerk)“

Sehr geehrte Damen und Herren,

für das o. a.  Straßenbauvorhaben führen Sie auf Antrag des Landesbetriebs Straßenbau NRW, Betriebssitz Gelsenkirchen, vom 18.01.2005 das Anhörungsverfahren nach § 17 des Bundesfernstraßengesetzes in Verbindung mit den §§ 72 ff. des Verwaltungsverfahrensgesetzes Nordrhein-Westfalen durch. Sie haben in o.a.  Schreiben darum gebeten, bis zum 15.03.2005 zu den Planfeststellungsunterlagen in zweifacher Ausfertigung schriftlich Stellung zu nehmen. Diese Stellungnahme lautet wie folgt:

Unter Punkt 5.4 des Erläuterungsberichtes zu o.a. Planfeststellung wird die Thematik „Grund- und Oberflächenwasser“ dargestellt. Danach verläuft die B 525 von Bau-km 0+280 (Einmündung L 577) bis Bau-km 1+626 (Kreuzung mit der L 874) im Bereich der Wasserschutzzone III des Wasserwerkes der Gemeinde Nottuln. Es werden deshalb die Planungsgrundsätze entsprechend den Richtlinien für bautechnische Maßnahmen an Straßen in Wassergewinnungsgebieten –Ausgabe 2002- (RiStWag) beachtet.

Das Staatliche Umweltamt Münster hat bereits im Jahr 1997 deutlich gemacht, dass eine positive Stellungnahme für den Bau der Umgehungsstraße nur dann erfolgen wird, wenn der Entnahmebrunnen I a des Wasserwerkes der Gemeinde Nottuln mittelfristig außer Betrieb genommen wird und eine Umrüstung zu einem so genannten  Abwehrbrunnen erfolgt, um im Falle eines Unfalls mit wassergefährdenden Stoffen beim Bau oder Betrieb der Umgehungsstraße der möglichen Gefahr von Schadstoffeinträgen in das Grundwasser des Wassereinzugsgebietes des Wasserwerkes Nottuln entgegenwirken zu können.

Die mittelfristige Außerbetriebnahme des Entnahmebrunnens I a hat zur Folge, dass eine Ausschöpfung des vorhandenen Wasserrechts mit insgesamt 900.000 m³ pro Jahr zu einer Überlastung der übrigen 4 vorhandenen Entnahmebrunnen führen würde. Das wiederum hat dann zur Folge, dass seitens des Staatlichen Umweltamtes einer Beibehaltung des Wasserrechtes von 900.000 m³ pro Jahr nur dann zugestimmt wird, wenn mit Außerbetriebnahme des Brunnens I a gleichzeitig ein neuer Entnahmebrunnen im Bereich der vorhandenen Brunnengalerie niedergebracht wird, so dass dann wieder eine Ausschöpfung des Wasserrechtes ohne Überlastung der einzelnen Brunnen möglich wird.

Da der Bau der Umgehungsstraße negative Folgen für das Wasserwerk durch die Stilllegung und Umrüstung eines Entnahmebrunnens und das Erfordernis eines zusätzlichen Entnahmebrunnens nach sich zieht und diese Maßnahmen zu erheblichen Kostenfolgen führen wird, wird erwartet, dass sämtliche mit der Umrüstung eines Entnahmebrunnens als Abwehrbrunnen und Niederbringung eines neuen Entnahmebrunnens zusammen-hängenden Kosten durch den Landesbetrieb Straßenbau getragen werden.

Unter Punkt 5.4 des Erläuterungsberichtes sowie unter Punkt 7.0 des Erläuterungsberichtes zu den wassertechnischen Unterlagen ist dargestellt, dass durch die mittelfristige Außerbetriebnahme des Entnahmebrunnens 1a die Wasserschutzgebietsgrenze um ca. 250 m auf etwa die Höhe des heutigen Standortes des Entnahmebrunnens 1a verschoben wird. Diese Erläuterung ist nicht richtig. Tatsächlich wurde zwischen der Bezirksregierung Münster, dem Staatlichen Umweltamt Münster und den Gemeindewerken Nottuln (Wasserwerk) einvernehmlich abgestimmt, dass die Außerbetriebnahme des Entnahmebrunnens 1a mittelfristig nicht zu einer Verschiebung der derzeitigen Wasserschutzgebietsgrenzen führen wird. Insbesondere durch den Umstand, dass sich die Flächen der Wasserschutzgebietszone 2  im Eigentum des Wasserwerkes befinden und in der Wasserschutzzone 3 kaum Einschränkungen für eine Nutzung bestehen, wird es nicht für erforderlich gehalten, die Wasserschutzgebietsgrenzen zu verändern. Die Grenzen des Wasserschutzgebietes sind entsprechend der Wasserschutzgebietsverordnung aus dem Jahr 1986 festgelegt und haben eine Geltungsdauer von 40 Jahren.

Auch ist die Aussage unter Punkt 7.0 des Erläuterungsberichtes zu den wassertechnischen Unterlagen, dass der Brunnen I a nicht genutzt wird, nicht richtig. Auch aus diesem Brunnen wird nach wie vor Grundwasser zur Trinkwasseraufbereitung gefördert.

Für die mittelfristige Außerbetriebnahme des Entnahmebrunnens I a wurde zur Konkretisierung des Ausdrucks „mittelfristig“ im Einvernehmen zwischen der Bezirksregierung Münster, dem Staatlichem Umweltamt Münster und den Gemeindewerken Nottuln (Wasserwerk)  festgelegt, dass darunter der „Zeitpunkt der Inbetriebnahme der Umgehungsstraße“ zu verstehen ist. Sofern feststeht, dass es zum Baubeginn der Umgehungsstraße kommen wird, sollte zeitgleich mit der Umsetzung der Außerbetriebnahme des Brunnens I a  und Umrüstung zu einem Abwehrbrunnen sowie mit dem Bau eines weiteren Entnahmebrunnens begonnen werden, um den Zeitpunkt „Inbetriebnahme der Umgehungsstraße“ auch für die Fertigstellung der Maßnahmen im Wasserwerk einzuhalten. Die Zusage des Landesbetriebes Straßenbau zur Übernahme der o. a.  Kosten im Zusammenhang mit den Maßnahmen im Wasserwerk Nottuln sollte deshalb möglichst kurzfristig erfolgen, so dass zeitnah mit den Planungen für die Maßnahmen des Wasserwerkes Nottuln begonnen werden kann.

Zwischen dem Bürgermeister der Gemeinde Nottuln und den Vertretern des Landesbetriebs Straßenbau wurde einvernehmlich abgestimmt, dass ein Zusatzgutachten, basierend auf Bodenaufschlüssen, erstellt werden soll um festzustellen, ob und inwieweit sich der Bau der Umgehungsstraßentrasse auf den Grundwasserleiter im Bereich des Wassereinzugsgebietes des Wasserwerkes Nottuln auswirken kann. Eine Stellungnahme des Herrn Dr. Kluge, Ing.-Gesellschaft mbH, Bochum bzgl. der aus Sicht der Gemeindewerke erforderlichen Maßnahmen zur Risikobeurteilung, ist als Anlage 1 diesem Schreiben beigefügt. Die Erstellung eines zusätzlichen Gutachtens ist auch im Beschluss des Gemeinderates vom 04.11.1997 berücksichtigt worden. Durch ein systematisches Abbohren der Umgehungsstraßentrasse soll insbesondere festgestellt werden, ob es zu Beschädigungen an den Deckschichten kommen wird. Sofern das der Fall ist, sind in diesem Gutachten Maßnahmen festzulegen, um Beeinträchtigungen des Grundwasserleiters im Wassereinzugsgebiet des Wasserwerkes Nottuln zu vermeiden. Die daraus resultierenden baulichen Maßnahmen sind darzustellen und mit der Gemeinde Nottuln abzustimmen. Die Kosten für die Aufstellung des Gutachtens werden im Einvernehmen zwischen dem Bürgermeister der Gemeinde Nottuln und den Vertretern des Landesbetriebes Straßenbau zu je 50 %  getragen. Es wird erwartet, dass die Kosten für die aus dem aufzustellenden Gutachten resultierenden baulichen Maßnahmen zur Vermeidung von negativen Auswirkungen der Straßentrassengründung auf den Grundwasserleiter des Wassereinzugsgebietes des Wasserwerkes Nottuln durch den Landesbetrieb Straßenbau getragen werden.

Die im Zusammenhang mit dem Bau der Umgehungsstraße erforderlichen Umlegungen von Trinkwasser- und Abwasserleitungen der Gemeindewerke Nottuln sollen nicht im Planfeststellungsverfahren sondern einzelvertraglich geregelt werden. Die Gemeindewerke Nottuln sind der Auffassung, dass die im Zusammenhang mit der Umlegung von Trinkwasser- und Abwasserleitungen zusammenhängenden Kosten durch den Landesbetrieb Straßenbau zu tragen sind. 

Mit freundlichen Grüßen

Peter Amadeus Schneider
(Bürgermeister)

Peter Scheunemann
(Werkleiter)
 
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