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Gemeindewerke
Nottuln
Der Werkleiter
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Gemeindewerke
Nottuln, Postfach 1140, 48292 Nottuln
Bezirksregierung Münster
Domplatz 6-7
48143 Münster |
Sachbearbeiter/in:
Herr Scheunemann
Dienstgebäude:Stiftsstraße 10
Zimmer: 8
Durchwahl: 02502/942-410
Nottuln, 03. März 2005 |
Planfeststellung
für den Neubau der B 525 Ortsumgehung
Nottuln von Bau-km 0+000 bis Bau-km 4+907
Sehr geehrte Damen und
Herren,
für das o.
a. Straßenbauvorhaben führen
Sie auf Antrag des Landesbetriebs Straßenbau NRW, Betriebssitz
Gelsenkirchen, vom 18.01.2005 das Anhörungsverfahren nach § 17 des
Bundesfernstraßengesetzes in Verbindung mit den §§ 72 ff. des
Verwaltungsverfahrensgesetzes Nordrhein-Westfalen durch. Sie haben in o.a.
Schreiben darum gebeten, bis zum 15.03.2005 zu den
Planfeststellungsunterlagen in zweifacher Ausfertigung schriftlich
Stellung zu nehmen. Diese Stellungnahme lautet wie folgt:
Unter Punkt
5.4 des Erläuterungsberichtes zu o.a. Planfeststellung wird die Thematik
„Grund- und Oberflächenwasser“ dargestellt. Danach verläuft die B
525 von Bau-km 0+280 (Einmündung L 577) bis Bau-km 1+626 (Kreuzung mit
der L 874) im Bereich der Wasserschutzzone III des Wasserwerkes der
Gemeinde Nottuln. Es werden deshalb die Planungsgrundsätze entsprechend
den Richtlinien für bautechnische Maßnahmen an Straßen in
Wassergewinnungsgebieten –Ausgabe 2002- (RiStWag) beachtet.
Das
Staatliche Umweltamt Münster hat bereits im Jahr 1997 deutlich gemacht,
dass eine positive Stellungnahme für den Bau der Umgehungsstraße nur
dann erfolgen wird, wenn der Entnahmebrunnen I a des Wasserwerkes der
Gemeinde Nottuln mittelfristig außer Betrieb genommen wird und eine Umrüstung
zu einem so genannten Abwehrbrunnen
erfolgt, um im Falle eines Unfalls mit wassergefährdenden Stoffen beim
Bau oder Betrieb der Umgehungsstraße der möglichen Gefahr von
Schadstoffeinträgen in das Grundwasser des Wassereinzugsgebietes des
Wasserwerkes Nottuln entgegenwirken zu können.
Die
mittelfristige Außerbetriebnahme des Entnahmebrunnens I a hat zur Folge,
dass eine Ausschöpfung des vorhandenen Wasserrechts mit insgesamt 900.000
m³ pro Jahr zu einer Überlastung der übrigen 4 vorhandenen
Entnahmebrunnen führen würde. Das wiederum hat dann zur Folge, dass
seitens des Staatlichen Umweltamtes einer Beibehaltung des Wasserrechtes
von 900.000 m³ pro Jahr nur dann zugestimmt wird, wenn mit Außerbetriebnahme
des Brunnens I a gleichzeitig ein neuer Entnahmebrunnen im Bereich der
vorhandenen Brunnengalerie niedergebracht wird, so dass dann wieder eine
Ausschöpfung des Wasserrechtes ohne Überlastung der einzelnen Brunnen möglich
wird.
Da der Bau
der Umgehungsstraße negative Folgen für das Wasserwerk durch die
Stilllegung und Umrüstung eines Entnahmebrunnens und das Erfordernis
eines zusätzlichen Entnahmebrunnens nach sich zieht und diese Maßnahmen
zu erheblichen Kostenfolgen führen wird, wird erwartet, dass sämtliche
mit der Umrüstung eines Entnahmebrunnens als Abwehrbrunnen und
Niederbringung eines neuen Entnahmebrunnens zusammen-hängenden Kosten
durch den Landesbetrieb Straßenbau getragen werden.
Unter Punkt 5.4 des Erläuterungsberichtes
sowie unter Punkt 7.0 des Erläuterungsberichtes zu den wassertechnischen
Unterlagen ist dargestellt, dass durch die mittelfristige Außerbetriebnahme
des Entnahmebrunnens 1a die Wasserschutzgebietsgrenze um ca. 250 m auf
etwa die Höhe des heutigen Standortes des Entnahmebrunnens 1a verschoben
wird. Diese Erläuterung ist nicht richtig. Tatsächlich wurde
zwischen der Bezirksregierung Münster, dem Staatlichen Umweltamt Münster
und den Gemeindewerken Nottuln (Wasserwerk) einvernehmlich abgestimmt,
dass die Außerbetriebnahme des Entnahmebrunnens 1a mittelfristig nicht zu einer Verschiebung der derzeitigen Wasserschutzgebietsgrenzen führen
wird. Insbesondere durch den Umstand, dass sich die Flächen der
Wasserschutzgebietszone 2 im
Eigentum des Wasserwerkes befinden und in der Wasserschutzzone 3 kaum
Einschränkungen für eine Nutzung bestehen, wird es nicht für
erforderlich gehalten, die Wasserschutzgebietsgrenzen zu verändern. Die
Grenzen des Wasserschutzgebietes sind entsprechend der
Wasserschutzgebietsverordnung aus dem Jahr 1986 festgelegt und haben eine
Geltungsdauer von 40 Jahren.
Auch ist
die Aussage unter Punkt 7.0 des Erläuterungsberichtes zu den
wassertechnischen Unterlagen, dass der Brunnen I a nicht genutzt wird, nicht
richtig. Auch aus diesem Brunnen wird nach wie vor Grundwasser zur
Trinkwasseraufbereitung gefördert.
Für die
mittelfristige Außerbetriebnahme des Entnahmebrunnens I a wurde zur
Konkretisierung des Ausdrucks „mittelfristig“ im Einvernehmen zwischen
der Bezirksregierung Münster, dem Staatlichem Umweltamt Münster und den
Gemeindewerken Nottuln (Wasserwerk) festgelegt, dass darunter der „Zeitpunkt der Inbetriebnahme
der Umgehungsstraße“ zu verstehen ist. Sofern feststeht, dass es zum
Baubeginn der Umgehungsstraße kommen wird, sollte zeitgleich mit der
Umsetzung der Außerbetriebnahme des Brunnens I a
und Umrüstung zu einem Abwehrbrunnen sowie mit dem Bau eines
weiteren Entnahmebrunnens begonnen werden, um den Zeitpunkt
„Inbetriebnahme der Umgehungsstraße“ auch für die Fertigstellung der
Maßnahmen im Wasserwerk einzuhalten. Die Zusage des Landesbetriebes Straßenbau
zur Übernahme der o. a. Kosten
im Zusammenhang mit den Maßnahmen im Wasserwerk Nottuln sollte deshalb möglichst
kurzfristig erfolgen, so dass zeitnah mit den Planungen für die Maßnahmen
des Wasserwerkes Nottuln begonnen werden kann.
Zwischen dem Bürgermeister der
Gemeinde Nottuln und den Vertretern des Landesbetriebs Straßenbau wurde
einvernehmlich abgestimmt, dass ein Zusatzgutachten, basierend auf
Bodenaufschlüssen, erstellt werden soll um festzustellen, ob und
inwieweit sich der Bau der Umgehungsstraßentrasse auf den
Grundwasserleiter im Bereich des Wassereinzugsgebietes des Wasserwerkes
Nottuln auswirken kann. Eine Stellungnahme des Herrn Dr. Kluge,
Ing.-Gesellschaft mbH, Bochum bzgl. der aus Sicht der Gemeindewerke
erforderlichen Maßnahmen zur Risikobeurteilung, ist als Anlage
1 diesem Schreiben beigefügt. Die Erstellung eines zusätzlichen
Gutachtens ist auch im Beschluss des Gemeinderates vom 04.11.1997 berücksichtigt
worden. Durch ein systematisches Abbohren der Umgehungsstraßentrasse soll
insbesondere festgestellt werden, ob es zu Beschädigungen an den
Deckschichten kommen wird. Sofern das der Fall ist, sind in diesem
Gutachten Maßnahmen festzulegen, um Beeinträchtigungen des
Grundwasserleiters im Wassereinzugsgebiet des Wasserwerkes Nottuln zu
vermeiden. Die daraus resultierenden baulichen Maßnahmen sind
darzustellen und mit der Gemeinde Nottuln abzustimmen. Die Kosten für die
Aufstellung des Gutachtens werden im Einvernehmen zwischen dem Bürgermeister
der Gemeinde Nottuln und den Vertretern des Landesbetriebes Straßenbau zu
je 50 % getragen. Es wird
erwartet, dass die Kosten für die aus dem aufzustellenden Gutachten
resultierenden baulichen Maßnahmen zur Vermeidung von negativen
Auswirkungen der Straßentrassengründung auf den Grundwasserleiter des
Wassereinzugsgebietes des Wasserwerkes Nottuln durch den Landesbetrieb
Straßenbau getragen werden.
Die im
Zusammenhang mit dem Bau der Umgehungsstraße erforderlichen Umlegungen
von Trinkwasser- und Abwasserleitungen der Gemeindewerke Nottuln sollen
nicht im Planfeststellungsverfahren sondern einzelvertraglich geregelt
werden. Die Gemeindewerke Nottuln sind der Auffassung, dass die im
Zusammenhang mit der Umlegung von Trinkwasser- und Abwasserleitungen
zusammenhängenden Kosten durch den Landesbetrieb Straßenbau zu tragen
sind.
Mit
freundlichen Grüßen
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Peter
Amadeus Schneider
(Bürgermeister)
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Peter Scheunemann
(Werkleiter) |
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