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Amtsblatt der Gemeinde Nottuln, 31. Januar 2005

Bekanntmachung

Planfeststellung für den Neubau der Ortsumgehung Nottuln im Zuge der Bundesstraße 525 von Bau-km 0+000 (etwa 250 m westlich der Einmündung B 525 "Daruper Straße"/ L 577) bis Bau-km 4+907 (etwa 2000 m nordwestlich der Anschlussstelle A 43/B 525/ L 844 "Nottuln") einschließlich

  • der Herstellung einer plangleichen Kreuzung im Knotenpunkt B 525 "Daruper Straße"/L 577 unter Aufrechterhaltung des vorhandenen gemeinsamen Rad- und Gehweges
  • der Unterführung eines gemeinsamen Rad- /Gehweges in Bau-km 0+501
  • Querung des "Nonnenbachtals" mit einer 148 m langen 6-Feld-Brücke
  • Durchschneidung und Abbindung eines Gemeindeweges in Bau-km 1+137
  • Überführung der K 18 "Uphovener Straße" in Bau-km 1+336
  • Herstellung eines plangleichen Knotenpunktes zwischen der B 525 und der L 874 " Havixbecker Straße" in Bau-km 1+630
  • Herstellung eines Wirtschaftsweges von Bau-km 1+635 bis Bau-km 2+036 als Verbindung zwischen der L 874 "Havixbecker Straße" und dem "Harfelder Weg"
  • Unterführung des "Harfelder Weges" in Bau-km 2+027
  • Überführung eines Gemeindeweges in Bau-km 2+493
  • Herstellung eines plangleichen Knotenpunktes zwischen der B 525 und der L 843 "Schapdettener Straße " in Bau-km 2+785 und Wiederherstellung des nördlich der L 843 vorhandenen gemeinsamen Rad- und Gehweges von Bau-km 0-020 bis Bau-km 0+200 der L 843
  • Durchschneidung des Gemeindeweges "Am Vogelbusch" in Bau-km 3+450, und Wiederanbindung mittels eines parallel zur B 525 geführten Verbindungsweges zur Aufrechterhaltung der Wegebeziehung "Am Vogelbusch"
  • Abbindung und Verlegung des Gemeindeweges "Am Vogelbusch" in Bau-km 3+603
  • Überführung des Gemeindeweges "Am Vogelbusch" in Bau-km 3+720
  • Abbindung zweier Wirtschaftswege in Bau-km 4+455 und Bau-km 4+488
  • Verlegung eines Wirtschaftsweges von Bau-km 4+455 bis Bau-km 4+665
  • Herstellung eines plangleichen Knotenpunktes zwischen der B 525 neu, der B 525 alt "Appelhülsener Straße" und einem verlegten Wirtschaftsweg in Bau-km 4+665

und der hiermit, im Zusammenhang stehenden, übrigen Änderungsmaßnahmen am vorhandenen Straßen-, Wege- und Gewässernetz und an Anlagen Dritter sowie Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege in der Gemeinde Nottuln, Kreis Coesfeld,
- in der Gemarkung Nottuln, Flur 9, 48, 58, 60, 61, 72, 74, 75, 76, 77, 78 und
- in der Gemarkung Limbergen, Flur 6

Der Landesbetrieb Straßenbau NRW, Niederlassung Coesfeld, hat für das oben bezeichnete Bauvorhaben die Planfeststellung gern. § 17 des Bundesfernstraßengesetzes (FStrG) in Verbindung mit den §§ 72 ff. des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) beantragt.

Der Plan (Zeichnungen und Erläuterungen) liegt in der Zeit vom 21.02.2005 bis 21.03.2005 während der Dienststunden im Zimmer 814

  • Montag bis Freitag von 8:00 Uhr bis 12:00 Uhr
  • Montag bis Mittwoch von 14:00 Uhr bis 16:00 Uhr und
  • Donnerstag von 14:00 Uhr bis 18:00 Uhr
    zur allgemeinen Einsichtnahme aus.

Jeder, dessen Belange durch das Vorhaben berührt werden, kann bis spätestens vier Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist, das ist bis zum 18.04.2005 (einschließlich), bei der Bezirksregierung Münster (Anhörungsbehörde), Domplatz 6-7, 48128 Münster oder bei der Gemeinde Nottuln, Stiftsplatz 7/8, 48301 Nottuln Einwendungen gegen den Plan schriftlich oder zur Niederschrift erheben. Die Einwendung muss den geltend gemachten Belang und das Maß seiner Beeinträchtigung erkennen lassen. Nach Ablauf dieser Frist sind Einwendungen ausgeschlossen (§ 17 Abs. 4 FStrG).

Im Einzelnen wird auf folgendes hingewiesen:

  1. Bei Einwendungen, die von mehr als 50 Personen auf Unterschriftenlisten unterzeichnet oder in Form vervielfältigter gleichlautender Texte eingereicht werden (gleichförmige Eingaben), ist auf jeder mit einer Unterschrift versehenen Seite ein Unterzeichner mit Namen und Anschrift als Vertreter der übrigen Unterzeichner zu bezeichnen.
    Die Anhörungsbehörde wird gleichförmige Eingaben, die die geforderten Angaben nicht deutlich sichtbar auf jeder mit Unterschrift versehenen Seite enthalten oder dem Erfordernis des § 17 Abs. 1 Satz 2 VwVfG NW nicht entsprechen, gern. § 17 Abs. 2 VwVfG NRW unberücksichtigt lassen. Ferner wird die Anhörungsbehörde gleichförmige Eingaben insoweit unberücksichtigt lassen, als Unterzeichner ihren Namen oder ihre Anschrift nicht oder unleserlich angegeben haben (§ 17 Abs. 2 VwVfG NRW).
  2. Rechtzeitig erhobene Einwendungen werden in einem Termin erörtert, der noch ortsüblich bekannt gemacht wird. Diejenigen, die fristgerecht Einwendungen erhoben haben, bzw. bei gleichförmigen Einwendungen der Vertreter, werden von dem Termin gesondert benachrichtigt.
    Sind außer der Benachrichtigung der Behörden und des Trägers des Vorhabens mehr als 50 Benachrichtigungen vorzunehmen, so können diese Benachrichtigungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden (§ 73 Abs. 6 Satz 4 VwVfG NRW).
    Die Vertretung durch einen Bevollmächtigten ist möglich. Die Bevollmächtigung ist durch eine schriftliche Vollmacht nachzuweisen, die zu den Akten der Anhörungsbehörde zu geben ist. Bei Ausbleiben eines Beteiligten im Erörterungstermin kann auch ohne ihn verhandelt werden.
    Das Anhörungsverfahren ist mit Abschluss der Erörterung beendet. Der Erörterungstermin ist nicht öffentlich.
  3. Durch Einsichtnahme in die Planunterlagen, Erhebung von Einwendungen, Teilnahme am Erörterungstermin oder Vertreterbestellung entstehende Kosten werden nicht erstattet.
  4. Entschädigungsansprüche, soweit über sie nicht in der Planfeststellung dem Grunde nach zu entscheiden ist, werden nicht im Erörterungstermin, sondern in einem gesonderten Entschädigungsverfahren behandelt.
  5. Über die Einwendungen wird nach Abschluss des Anhörungsverfahrens durch die Planfeststellungsbehörde entschieden. Die Zustellung der Entscheidung (Planfeststellungsbeschluss) an die Einwender kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden, wenn außer an den Träger des Vorhabens mehr als 50 Zustellungen vorzunehmen sind (§ 74Abs. 5 Satz 1 VwVfG NW).
  6. Die Nrn. 1, 2, 3 und 5 gelten für die Anhörung der Öffentlichkeit zu den Umweltauswirkungen des Bauvorhabens nach § 9 Abs. 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung entsprechend.
  7. Vom Beginn der Auslegung des Plans treten die Anbaubeschränkungen nach § 9 FStrG und die Veränderungssperre nach § 9 a FStrG in Kraft. Darüber hinaus steht ab diesem Zeitpunkt dem Träger der Straßenbaulast ein Vorkaufsrecht an den vom Plan betroffenen Flächen zu (§ 9 a Abs. 6 FStrG).

Schneider

 
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